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Heiliges Römisches Reich

Das Heilige Römische Reich hatte vom 10. Jahrhundert bis zu seiner Auflösung durch Kaiser Franz II. im Jahr 1806 Bestand und ist damit eines der am längsten existierenden Herrschaftsgebilde in der Geschichte Europas. Das Gebiet der heutigen Schweiz war mehr als ein halbes Jahrtausend lang Teil des Heiligen Römischen Reichs, wobei die verschiedenen Regionen in unterschiedlichem Masse integriert waren. Erforscht sind vor allem die Beziehungen zwischen der Eidgenossenschaft und dem Heiligen Römischen Reich, auf die sich die folgenden Ausführungen konzentrieren. Die Eidgenossen emanzipierten sich ab dem 15. Jahrhundert vom Reich, bis sie 1648 völkerrechtlich aus dem Reichsverband entlassen wurden. Aber erst 1803 im Reichsdeputationshauptschluss wurden die letzten Bande gelöst. Einzelne Gebiete der heutigen Schweiz gehörten bis um 1800 zum Heiligen Römischen Reich, so der nördliche Teil des Fürstbistums Basel, das Fricktal und Tarasp. Einzelne Reichsinstitutionen wirkten bis zum Ende des Ancien Régime nach, so etwa das 1532 eingeführte Reichsstrafrecht, die Carolina, oder das Amt des Reichsvogts in Appenzell Innerrhoden und St. Gallen.

Gebiet und Institutionen

Nach den Teilungen des Frankenreichs im 9. Jahrhundert entstand im 10. Jahrhundert aus dem Ostfrankenreich das Heilige Römische Reich. Der deutsche König Otto liess sich 962 von Papst Johannes XII. in Rom zum Kaiser krönen und erhob damit in Konkurrenz zum oströmischen Kaiser in Konstantinopel (Byzanz) den Anspruch auf das Erbe des antiken Römischen Reichs (Renovatio imperii).

Grenzen des Heiligen Römischen Reichs
Grenzen des Heiligen Römischen Reichs […]

Den mittelalterlichen Kaisern gelang trotz ihres universalen Herrschaftsanspruchs weder die Herstellung des antiken römischen Reichs des 1. bis 3. Jahrhunderts bzw. des weströmischen Reichs des 4. und 5. Jahrhunderts noch diejenige des karolingischen Reichs des 9. Jahrhunderts. Das westfränkische Reich blieb ausserhalb des Heiligen Römischen Reichs und entwickelte sich zum Königreich Frankreich. Um das Jahr 1000 umfasste das Heilige Römische Reich im Wesentlichen Deutschland, Belgien, die Niederlande, Luxemburg, die Schweiz, grosse Teile des heutigen Ostfrankreich (Provence, Savoyen, Burgund, Elsass, Lothringen), Nord- und Mittelitalien, Österreich und Tschechische Republik sowie später mit Schlesien und Pommern heute polnische Gebiete. Im Hochmittelalter bestand es aus drei Reichsteilen: dem ostfränkisch-deutschen, dem langobardisch-italienischen und dem burgundischen Königreich. Im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit gingen grosse Gebiete verloren, so Savoyen, die Niederlande (1648), die Schweiz (1648) und Ostfrankreich (17. Jahrhundert); Reichsitalien löste sich politisch vom Reich, blieb aber Teil des Lehnsverbands. Nach der Auflösung des Heiligen Römischen Reichs 1806 gelangten die ehemaligen Reichsgebiete an das neu errichtete Kaisertum Österreich sowie an die von Napoleon geschaffenen oder erweiterten deutschen Staaten, die sich zuerst im süddeutschen Rheinbund und 1815 mit Österreich im Deutschen Bund, der ungefähr das Gebiet des Heiligen Römischen Reichs im ausgehenden 18. Jahrhundert umfasste, zusammenschlossen.

Seine Bezeichnung wandelte sich im Verlauf seiner rund 850-jährigen Geschichte. Nannten Karl der Grosse und die Ottonen ihr Reich noch "Romanorum Imperium", womit sie an die römisch-universalistische Tradition der Antike anknüpften, wurde erstmals 1157 im Investiturstreit das Beiwort "Sacrum" dem Reichstitel vorangestellt. 1254 verschmolzen die beiden Begriffe "Sacrum Imperium" und "Imperium Romanorum" zum "Sacrum Romanorum Imperium". Unter Kaiser Karl IV. (1346-1378) tritt die deutsche Bezeichnung Heiliges Römisches Reich auf, der ab dem 15. Jahrhundert der inoffizielle Zusatz "deutscher Nation" beigefügt wurde. In der Neuzeit wurde dann häufig der ebenfalls inoffizielle Name "Deutsches Reich" oder "Römisch-deutsches Reich" verwendet. Er brachte zum Ausdruck, dass nach dem Verlust der langobardisch-italienischen und burgundischen Reichsteile im Wesentlichen der deutsche Reichsteil das Heilige Römische Reich bildete.

Das Reich war locker zusammengefügt und bildete eine nur schwache Herrschafts- und Verwaltungsdichte aus. Es war eine Wahlmonarchie, auch wenn das aus dem Aargau stammende Haus Habsburg seit Rudolf I. (König 1273-1291) vorerst mit Unterbrüchen, seit 1438 mit Ausnahme der Jahre 1742-1745 immer den König und Kaiser stellte. Die Wahl des Königs erfolgte durch die Reichsfürsten (ab 1257 nur noch durch die sieben bzw. neun Kurfürsten) und löste gelegentlich schwere Krisen aus (z.B. Interregnum), welche jeweils die Position der Reichsfürsten gegenüber dem Reichsoberhaupt stärkten. Im Mittelalter erfolgte die Kaiserkrönung durch den Papst oder seine Beauftragten meistens im zeitlichen Abstand von der Königskrönung (zuletzt bei Karl V.). In der Neuzeit entwickelte sich die Königskrönung zur gleichzeitigen Kaiserkrönung.

Ein zentrales Organ waren zuerst die Hoftage, dann die Reichstage und seit dem Ende des 15. Jahrhunderts der periodisch zusammentretende Reichstag, der als Gesandtenkongress ab 1663 ständig in Regensburg tagte. Der Reichstag setzte sich aus drei Kurien zusammen: dem Kurfürstenrat, dem Fürstenrat und dem Städterat. Er hatte vor allem die Aufgabe, Kriege und Steuern zu bewilligen sowie das Reichsrecht fortzubilden. Daneben gab es weitere zentrale Reichsinstitutionen, von denen die meisten in der Reichsreform um die Jahrhundertwende des 15. zum 16. Jahrhundert (insbesondere am Wormser Reichstag 1495) entstanden waren, so die Reichshofkanzlei und der 1497-1498 geschaffene Reichshofrat am Sitz des Kaisers (meistens in Wien) sowie das 1495 eingerichtete Reichskammergericht, das ab 1527 in Speyer und ab 1693 in Wetzlar sass (Reichsgerichte). Ab 1500 oblag den Reichskreisen die Aufgabe, die Urteile des Reichskammergerichts durchzusetzen. Vom 10. Jahrhundert an stützte sich die kaiserliche Macht auf die Reichskirche, deren höchste Würdenträger (Bischöfe, Äbte) mit kaiserlicher Förderung geistliche Territorialherrschaften aufbauen konnten und als Reichsfürsten politische Macht erlangten. Eine weitere Stütze des Kaisertums waren die Reichsritter im Süden und Westen des Reichs, von denen einige freiherrliche Geschlechter aus dem Gebiet der Schweiz stammten oder dort noch begütert waren (z.B. die Familie von Andlau).

Das Heilige Römische Reich entwickelte sich im Gegensatz zu anderen europäischen Monarchien, so etwa zu Frankreich, nicht zu einem zentralisierten Staat mit einer Erbmonarchie, sondern behielt bis zum Ende seinen über- und vornationalen Charakter. Den Reichsfürsten gelang es, die Ausbildung einer dominierenden kaiserlichen Monarchie zu verhindern, so dass Kaiser und Reichsstände dauerhaft aufeinander angewiesen blieben, auch nachdem am Westfälischen Frieden von 1648 den Reichsständen weitere Rechte zugesichert worden waren. Die Ausbildung moderner Staatlichkeit aber hatte sich in die einzelnen Territorialstaaten verlagert. Im 18. Jahrhundert wurde das politische Geschehen zusehends vom Dualismus der beiden Reichsstände und europäischen Grossmächte Österreich und Preussen dominiert.

Mittelalter

Das Gebiet der heutigen Schweiz lag im Hochmittelalter mitten im Römischen Reich: Das Land westlich von Aare und Reuss gehörte zum Zweiten Königreich Burgund, während die weiter östlich gelegenen Gebiete Teil des Herzogtums Schwaben waren. Nachdem Burgund nach dem Tod König Rudolfs III. 1032 an das Reich gefallen war, gehörte das gesamte schweizerische Gebiet nördlich der Alpen zum Regnum Teutonicum. Trotz ihrer zentralen Lage war die Region für die Könige aber nur von marginaler Bedeutung, wie zum Beispiel die königlichen Itinerare vor Augen führen. Höchstens im Zusammenhang mit den Italienzügen der staufischen Herrscher gerieten die Alpenpässe, ab dem frühen 13. Jahrhundert vor allem der Gotthardpass, in den Blick. Die Schweiz zählte eindeutig zu den königsfernen Gebieten im Reich.

Einigen Städten (Bern und Solothurn 1218, Zürich 1219), aber auch einzelnen Talgemeinden (Uri 1231, Schwyz 1240, Unterwalden 1309) gelang es im 13. Jahrhundert, königliche Privilegien (Reichsprivilegien) zu erlangen, die sie weitgehend von ihrer bisherigen Herrschaft befreiten und direkt dem König unterstellten. Sie erfüllten damit zentrale Kriterien dessen, was man später reichsunmittelbar nannte. Ebenfalls direkt dem König unterstanden die Klöster Disentis, Einsiedeln, Pfäfers, St. Gallen, Allerheiligen in Schaffhausen sowie – mit Einschränkungen – St. Johann im Thurtal. Im 13. und 14. Jahrhundert existierte noch keine präzise Vorstellung von Reichsunmittelbarkeit, es gab nur eine grössere oder geringere Unabhängigkeit, vor allem im zentralen Bereich der Gerichtsbarkeit. Die königlichen Privilegien oder Freiheiten unterschieden sich von Fall zu Fall. Sie waren nicht zuletzt davon abhängig, welche Rechte die Privilegienempfänger vom König erbaten. Besonders umfassend waren die Freiheiten, die Bern im Laufe des Spätmittelalters erwerben konnte. Unabhängig vom Umfang ihrer Privilegien trachteten alle reichsunmittelbaren Städte, Länder und Klöster danach, sich diese von jedem König erneut bestätigen zu lassen, insbesondere um so ihre eigene Herrschaft zu legitimieren, die sich nicht auf Gottesgnadentum und Dynastie stützen konnte.

Die sich in den Privilegien manifestierende Freiheit implizierte aber auch die Notwendigkeit, für den eigenen Schutz zu sorgen; denn der König war fern und Hilfe von ihm kaum zu erwarten. Nicht zuletzt deshalb schloss man sich in Landfriedensbünden (Landfrieden) zusammen – in der Schweiz (Eidgenossenschaft) wie anderswo im Reich. Diese Bünde waren aber für das Verhältnis ihrer Mitglieder zu König und Reich rechtlich ohne Belang.

Umso wichtiger waren ihre politischen Auswirkungen. Denn die Bünde stärkten die Position ihrer Glieder nach aussen, vor allem gegenüber der inzwischen mächtigsten Dynastie der Region, den von Habsburg. Diese gehörten im Spätmittelalter zu den Königsdynastien und stellten auch mehrmals den König (Rudolf I. 1273-1291, Albrecht I. 1298-1308, ab Albrecht II. 1438/1439 ständig). Deshalb hatte die – immer wieder konfliktträchtige – Nachbarschaft der eidgenössischen Orte zu Habsburg Folgen für das Verhältnis zu König und Reich. Im 14. und 15. Jahrhundert wahrten die Eidgenossen Distanz zum König, wenn ein Habsburger auf dem Thron sass, während sie in Regierungszeiten nichthabsburgischer oder gar habsburgfeindlicher Herrscher stets enge Kontakte zum Reichsoberhaupt pflegten. Besonders deutlich wurde dieser Mechanismus, als der Habsburger Friedrich der Schöne und der Wittelsbacher Ludwig der Bayer nach 1314 um die Königswürde konkurrierten und sich jede Verschiebung in diesem Kampf sofort im Verhältnis der Eidgenossen zum König spiegelte. Die Eidgenossen unterschieden also nicht nur sorgfältig zwischen Österreich und dem Reich, sondern auch zwischen dem König bzw. dem Kaiser auf der einen und dem Reich auf der anderen Seite. Selbst wenn ihr Verhältnis zum König distanziert war, weil zum Beispiel seine Hausmachtinteressen als Habsburger mit denen der eidgenössischen Orte kollidierten, so hatte das keine Abkehr der Orte vom Reich zur Folge, sondern bewirkte meistens ihre Hinwendung zu den antihabsburgischen Kräften im Reich. Dem Reich fühlten sich die Eidgenossen uneingeschränkt verpflichtet, auch wenn dies Kosten-Nutzen-Erwägungen anlässlich königlicher Bitten um militärische Unterstützung, zum Beispiel beim Romzug, oder aber eine schlechte Zahlungsmoral bei der Entrichtung von Reichssteuern nicht ausschloss.

Deutlich wurde die Interdependenz des Verhältnisses der Eidgenossen zum Reich einerseits und zu Habsburg andererseits 1415, als König Sigismund die Unterstützung der eidgenössischen Orte benötigte, um die Reichsacht gegen Herzog Friedrich IV. von Österreich durchzusetzen. Im Gegenzug überliess der König den Eidgenossen nicht nur den bis dahin österreichischen Aargau, sondern bestätigte den acht Orten in einer summarischen Privilegienbestätigung zudem die wichtigsten mit der Reichsunmittelbarkeit verbundenen Rechte wie Blutbann und Gerichtshoheit ungeachtet der durchaus unterschiedlichen reichsrechtlichen Stellung der einzelnen Orte. Deshalb zogen vor allem Orte mit geringerer Autonomie wie Glarus und Zug Nutzen aus dem "Privilegienregen" Sigismunds (Hans Conrad Peyer). Von 1415 an können die acht alten Orte als reichsunmittelbar gelten. Auch Schaffhausen profitierte vom Zusammenbruch der österreichischen Stellung im Aargau und wurde Reichsstadt, ebenso wie Diessenhofen und Rheinfelden, 1417 auch Winterthur und Rapperswil, die diesen Status aber im Unterschied zu Schaffhausen alle nicht bewahren konnten und wieder unter österreichische Herrschaft kamen.

Obwohl die Orte ihre bisher umfassendste Privilegierung gemeinsam erhalten hatten, blieb das Verhältnis zu König und Reich weiterhin eine Angelegenheit der einzelnen Orte. Die Kontakte ins Reich und die Teilnahme an der Reichspolitik gestalteten sich deshalb recht unterschiedlich. Sie hingen vor allem ab von den finanziellen und personellen Ressourcen und dem allgemeinen politischen Horizont der einzelnen Orte. Deshalb beschränkten sie sich auf die grossen Städte, also vor allem auf Zürich und Bern. Deren Teilnahme am Reichsgeschehen unterschied sich im 15. Jahrhundert prinzipiell in nichts von derjenigen vergleichbarer Reichsstädte. So nahmen Gesandte Zürichs und Berns an den Reichstagen 1430 in Nürnberg, 1442 in Frankfurt und 1471 in Regensburg teil, ein Vertreter Zürichs reiste auf den Nürnberger Tag von 1438 und den Regensburger Tag von 1454. Im Vergleich zu anderen Reichsstädten betrieb Zürich in den 1420er und 1430er Jahren eine sehr intensive Reichspolitik; 1433 scheute die Stadt nicht einmal die enormen Kosten, um sich ihre Privilegien von Sigismund direkt nach seiner Kaiserkrönung in Rom bestätigen zu lassen. Zürich und Bern waren auch nicht von der Weigerung Kaiser Friedrichs III. betroffen, den eidgenössischen Orten ihre Privilegien zu bestätigen, solange jene am Besitz des Aargaus und Thurgaus festhielten.

Friedrich III. versuchte seine Position als Reichsoberhaupt zur Durchsetzung österreichischer Ansprüche gegenüber den Eidgenossen zu nutzen. So brandmarkte er im Alten Zürichkrieg das Vorgehen der eidgenössischen Koalition gegen die verbündeten Zürcher und Österreich als gegen das Reich gerichtete Politik und forderte deshalb auch eine Unterstützung des Reichs ein. Zwar blieb Friedrichs Politik erfolglos, doch führte sie zu einer so tiefen Entfremdung zwischen den Eidgenossen und dem Kaiser, dass sie ihn 1481 als ihren "ungnädigen Herrn" bezeichneten.

Aus der Sicht des Reichs wurde die Eidgenossenschaft bereits im 15. Jahrhundert offenbar zunehmend als Einheit betrachtet, wobei die Vorstellungen über deren Charakter und Organisationsstruktur eher verschwommen gewesen sein dürften. In den Reichsmatrikeln des 15. Jahrhunderts wurden die eidgenössischen Orte nämlich nicht einzeln aufgeführt, sondern 1422, 1431 und 1454 wie andere Städtebünde als "Eidgenossen", 1467, 1471 und 1480 als "Eydgnossen von Bern, Luzern, Zürich, Solothurn, Freiburg und ander, die mit In in Ainung sind", 1481 und 1489 dann nur noch als "Städte und Oehrter in der Eydgnosschaft". Aus der Reichsperspektive wurde Solothurn lange vor seiner offiziellen Aufnahme in den Bund 1481 zur Eidgenossenschaft gerechnet. Immer deutlicher nahm die Eidgenossenschaft eine Sonderstellung ein – zuletzt wurde sie in der Reichsmatrikel neben Burgund und Böhmen aufgeführt und wie andere unsichere Zahler mit astronomischen Summen veranlagt.

Von der Reichsreform zum Westfälischen Frieden

Petermann Etterlin widmet seine Kronica von der loblichen Eydtgnoschaft dem Heiligen Römischen Reich. Holzschnitt in der Ausgabe von 1507 (Zentralbibliothek Zürich).
Petermann Etterlin widmet seine Kronica von der loblichen Eydtgnoschaft dem Heiligen Römischen Reich. Holzschnitt in der Ausgabe von 1507 (Zentralbibliothek Zürich). […]

Am Zustandekommen der Reichsreformbeschlüsse auf dem Wormser Reichstag 1495 waren die eidgenössischen Orte – wie viele andere kleinere, aber auch manche bedeutenden Reichsglieder – nicht beteiligt. Lediglich Bern, Freiburg und Solothurn waren der Ladung zum Reichstag gefolgt, aber ihre Gesandten reisten wegen mangelnder Vollmachten aus Worms ab, bevor die entscheidenden Verhandlungen begannen. Am 22. September 1495 baten Gesandte König Maximilians I. und der Reichsstände auf einer Tagsatzung in Zürich die Eidgenossen, die Beschlüsse des Wormser Reichstags über den Landfrieden, das Kammergericht und den Gemeinen Pfennig anzunehmen. Die Eidgenossen fassten – entgegen der weit verbreiteten Ansicht, sie hätten die Wormser Gesetzeswerke zurückgewiesen – keinen Beschluss in dieser Frage, sondern verhielten sich abwartend. Allerdings lehnten sie es im Februar 1496 ausdrücklich ab, den Gemeinen Pfennig zu entrichten, da es sich dabei um eine unerhörte Neuerung handle. Freilich bedeutete auch dies keine grundsätzliche Entscheidung gegen das Reich, sondern blieb im Rahmen des auch in den Kerngebieten des Reichs Üblichen. Zu den anderen Teilen des Wormser Reformpakets äusserten sich die Eidgenossen weder damals noch später grundsätzlich. Dennoch bewirkte die vom Wormser Reichstag ausgehende Reichsreform eine entscheidende Veränderung der Stellung der Eidgenossenschaft innerhalb des Reichs. Die Eidgenossen hielten an ihrer Zugehörigkeit zum Reich fest, anerkannten aber nur die bisherige, offene Reichsverfassung; das Reich mit seiner verdichteten Verfassung dagegen lehnten sie vor allem wegen der damit verbundenen Pflichten ab, zumal sie dessen Errungenschaften (Landfrieden, Gerichtsbarkeit) in ihren Gebieten bereits verwirklicht hatten.

Im Frieden von Basel (1499) wird das Verhältnis der Eidgenossenschaft zum Reich nicht explizit erwähnt. Dennoch sah die ältere schweizerische Historiografie in dem Vertrag das entscheidende Dokument auf dem Weg der Eidgenossenschaft in die staatliche Unabhängigkeit. Inzwischen wird allgemein davon ausgegangen, dass der Frieden von Basel keinen Einschnitt in der Frage der staatsrechtlichen Reichszugehörigkeit der Eidgenossenschaft markierte, sondern einen regionalen Konflikt zwischen König Maximilian I. als Erzherzog von Tirol und dem Schwäbischen Bund auf der einen, dem Churer Bischof Heinrich von Hewen, den Drei Bünden und den Eidgenossen auf der anderen Seite beendete. Daran ändert auch der Versuch Maximilians nichts, das Reich mittels antieidgenössischer Propaganda für seine Zwecke zu mobilisieren. Reichsangelegenheiten wurden lediglich in Artikel 9 des Friedensvertrags angesprochen. In diesem Artikel sagte Maximilian zu, alle Fehden und Prozesse, die vor oder während des Kriegs gegen die Eidgenossen und ihre Zugewandten vorgenommen worden waren, aufzuheben. Gemeint war damit der sogenannte Varnbüler- und Schwendinerhandel, in dessen Verlauf die Stadt St. Gallen und das Land Appenzell in die Reichsacht erklärt worden waren. Die Eidgenossen nutzten die Gunst der Stunde, um in dieser Streitfrage eine Lösung zu ihren Gunsten zu erwirken. Sie strebten dabei nicht – wie vielfach behauptet worden ist – eine Grundsatzentscheidung gegen die Zuständigkeit des Kammergerichts für die Eidgenossenschaft an. Dies wird neben dem rein auf die Vergangenheit bezogenen Wortlaut auch daran deutlich, dass sie in den Bemühungen um eine Aufhebung der Reichsacht gegen ihre Zugewandten nie grundsätzlich die Zuständigkeit des Kammergerichts bestritten hatten.

Überhaupt war Maximilian anders als sein Vater bereit, Rechtsansprüche sowohl als Reichsoberhaupt als auch als Chef des Hauses Habsburg gegen die Zusage eidgenössischer Söldner zur Disposition zu stellen, unter anderem weil er finanziell mit den französischen Angeboten nicht konkurrieren konnte. Damit wurde der habsburgisch-eidgenössische Konflikt weitgehend bereinigt, auch wenn gewisse Ressentiments noch lange weiterwirkten. Jedenfalls reagierten die Eidgenossen auf einen Habsburger auf dem Thron nicht länger mit Distanz zum König, ganz im Gegenteil, diese Konstellation bot ihnen jetzt sogar neue Chancen: Da ihr Söldnerreservoir sie als Partner interessant machte, konnten sie versuchen, Verbesserungen ihrer Position im Reich auszuhandeln. So bot Maximilian ihnen 1507 in den Bündnisverhandlungen nicht nur an, sie für eine Teilnahme am Romzug zu besolden – obwohl sie als Reichsglieder ja verpflichtet waren, den König auf eigene Kosten nach Rom zu begleiten –, sondern auch, ihnen alle ihre Privilegien zu bestätigen und sie von der Reichsgerichtsbarkeit zu befreien. Diese rechtliche Fixierung der Sonderstellung der Eidgenossenschaft scheiterte letztlich am Widerstand der Reichsstände. Es sollte der einzige Versuch überhaupt bleiben, die eidgenössische Stellung im Reich vertraglich festzulegen.

Sichtbares Zeichen der fortdauernden Reichszugehörigkeit waren vor allem die kaiserlichen Privilegienbestätigungen für die eidgenössischen Orte. Fast alle Orte liessen sich von Kaiser Karl V. ihre Freiheiten bestätigen, da eine andere Quelle der Herrschaftslegitimierung noch nicht denkbar war. 1559 und 1566 erlangten die eidgenössischen Orte vom Kaiser statt der bisher üblichen Privilegienbestätigungen für die einzelnen Orte eine Sammelbestätigung für alle Orte und die Stadt St. Gallen. 1597 und 1607 lehnte die Tagsatzung den Antrag Zürichs ab, gemeinsam um eine Privilegienbestätigung nachzusuchen; später wurde die Frage nicht mehr diskutiert. Die reichsunmittelbaren zugewandten Orte hielten aber an den kaiserlichen Privilegienbestätigungen weiterhin fest, so die Stadt St. Gallen bis 1642, der Fürstabt von St. Gallen gar bis zum Ende des Alten Reichs, ebenso die Fürstäbte der auf schweizerischem Gebiet gelegenen reichsunmittelbaren Klöster Einsiedeln und Pfäfers. Dass die Eidgenossen um die Bestätigung ihrer Privilegien durch den Kaiser nachsuchten, entsprach ihrer Vorstellung vom Reich als einer Legitimierungsgemeinschaft, wie sie das spätmittelalterliche Reich der offenen Verfassung dargestellt hatte. Die einzige Pflicht, die dieses Reich seinen Mitgliedern abverlangt hatte und die von den Eidgenossen prinzipiell auch anerkannt wurde, war der Romzug. Da in der Neuzeit kein König mehr vom Papst in Rom zum Kaiser gekrönt wurde, entfiel ausgerechnet diese Verpflichtung und damit auch die darin zum Ausdruck kommende Bindung an das Reich.

Entscheidend für die Neuzeit war aber nicht mehr die blosse Reichszugehörigkeit, sondern die Beteiligung an den mit der Reichsreform entstandenen Institutionen. Zu den Reichstagen wurden die eidgenössischen Orte nicht mehr geladen und nahmen demzufolge an diesem zentralen Forum des Reichsgeschehens nicht teil. Eine Ausnahme bildeten Basel und Schaffhausen, die weiterhin geladen wurden (bis 1640); sie waren nämlich erst eidgenössisch geworden, nachdem sich der Kreis der auf den Reichstag Einzuladenden verfestigt hatte. Zwar schickten einzelne Orte oder die Eidgenossen insgesamt auch weiterhin während eines Reichstags gelegentlich Gesandte zum Kaiser, doch handelte es sich dabei nicht um eine reguläre Reichstagsteilnahme. Dementsprechend verzeichnet die Reichsmatrikel in der massgeblichen Form von 1521 nur die Städte Basel und Schaffhausen, Stadt und Abt St. Gallen sowie die Äbte der reichsunmittelbaren Klöster auf Schweizer Gebiet. Leistungen waren von diesen Ständen freilich nicht mehr zu erwarten. Versuche, die Matrikel der Realität anzupassen und die genannten Stände zu streichen, führten im Falle der eidgenössischen Städte und Äbte erst 1593 zum Erfolg.

Im 16. Jahrhundert wurden folgerichtig nicht die Eidgenossenschaft insgesamt oder alle eidgenössischen Orte zu Leistungen für das Reich aufgefordert, sondern nur die in der Reichsmatrikel genannten. Angesichts der Zahlungsaufforderungen des Reichs fragten die Betroffenen die Eidgenossen um Rat. Erst allmählich wurde ihnen wie auch den Eidgenossen insgesamt klar, dass ihre Überzeugung, von solchen Zahlungen befreit zu sein, juristisch nicht haltbar war, zumal sie gleichzeitig an ihrer Reichszugehörigkeit festhielten. 1544 kassierte Karl V. aus politischen Gründen sämtliche Prozesse gegen die Äbte und Städte wegen Nichtbezahlung der Türkenhilfe, erhielt aber den Rechtsanspruch des Reichs ausdrücklich aufrecht. 1547/1548 fasste der Reichstag einen entsprechenden Beschluss in Bezug auf den Kammergerichtsunterhalt. Obwohl die Beschlüsse keinen diesbezüglichen Passus enthielten, wurden die eidgenössischen Städte und Äbte künftig von Seiten des Reichs überhaupt nicht mehr zu Zahlungen aufgefordert. Anders sah es aus, wenn sich das Reich als Schutzmacht der Christenheit an die Eidgenossen wandte. So entsprachen die Eidgenossen 1595/1596, 1664 und 1684 den Bitten des Reichs um Unterstützung im Kampf gegen die Türken, indem sie sich zur Lieferung von Pulver bereit erklärten.

Im Rahmen der Auseinandersetzung um die Reichssteuern hatte der Reichsfiskal gedroht, die Zahlungsverweigerer vor dem Kammergericht zu verklagen. Dabei waren die Eidgenossen überzeugt, von der Rechtsprechung des Kammergerichts befreit zu sein – zu Unrecht, denn weder die königlichen Befreiungen von fremder Gerichtsbarkeit noch Artikel 9 des Basler Friedens enthielten eine entsprechende Bestimmung. Allerdings war die Frage nur für die nördlichen Randzonen der Eidgenossenschaft virulent, in den anderen Gebieten hatte die Reichsgerichtsbarkeit schon im 15. Jahrhundert keine Rolle mehr gespielt. Bis zum Westfälischen Friedenskongress aber blieb die ganze Eidgenossenschaft de jure der Reichsgerichtsbarkeit unterworfen.

Die Zugehörigkeit zum Reich und zur Eidgenossenschaft schlossen einander lange Zeit also keineswegs aus. Erst als beide sich staatlich verdichteten und ihre Mitglieder vermehrt in die Pflicht nahmen, kam es zum Konflikt. Die eidgenössischen Orte lösten ihn zunächst so, dass sie die staatliche Verdichtung des Reichs ignorierten bzw. deren Folgen für sich nicht anerkannten.

Die Eidgenossenschaft und das Reich 1648-1803

Die Schweiz und das Heilige Römische Reich im 18. Jahrhundert
Die Schweiz und das Heilige Römische Reich im 18. Jahrhundert […]

Anfang des 17. Jahrhunderts beteiligte sich die Eidgenossenschaft nicht mehr am Reichsleben. Die während des Dreissigjährigen Kriegs erfolgreich betriebene Neutralitätspolitik und die Verschonung des Landes vom Krieg stärkten das Zusammengehörigkeitsgefühl. Die völker- und reichsrechtliche Stellung des Corpus helveticum und der einzelnen Orte blieb aber ungeklärt. Insbesondere die erst 1501 der Eidgenossenschaft beigetretenen Reichsstädte Basel und Schaffhausen wurden vom Reichskammergericht weiterhin als Reichsglieder mit Beiträgen belegt und deren Bürger wurden vor das Gericht zitiert (so 1641/1642, 1646). Es waren denn auch diese beiden Rheinstädte, die in den 1640er Jahren – unterstützt von Frankreich, das im eigenen Interesse die Schweiz auch völkerrechtlich aus dem Reichsverband herauslösen wollte – auf eine Klärung drängten und die Mission des Basler Bürgermeisters Johann Rudolf Wettstein an die Friedensverhandlungen in Münster und Osnabrück betrieben.

Vorder- und Rückseite eines Silberdickens der Republik Wallis, 1628 (Geschichtsmuseum Wallis, Sitten, M12222) © Geschichtsmuseum Wallis, Sitten; Fotografie Heinz Preisig.
Vorder- und Rückseite eines Silberdickens der Republik Wallis, 1628 (Geschichtsmuseum Wallis, Sitten, M12222) © Geschichtsmuseum Wallis, Sitten; Fotografie Heinz Preisig. […]

Im Westfälischen Frieden 1648 wurde der Schweiz die "Exemtion" vom Reich zugestanden. Mit diesem aus dem Reichsrecht entnommenen Begriff erhielt die Schweiz gegenüber den ebenfalls in die Unabhängigkeit entlassenen Niederlanden aus Rücksicht auf die Reichsstände eine schwächere und inhaltlich umstrittene Formel. Frankreich interpretierte die Exemtion sofort als völkerrechtliche Souveränität. Dieser Interpretation schlossen sich 1650/1651 der Kaiser sowie später die meisten Völkerrechtler und wichtigen Reichsjuristen (z.B. 1731 Johann Jakob Moser) an. Andere Reichsjuristen betrachteten aber die Eidgenossenschaft bis Anfang des 19. Jahrhunderts als "höchstgefreiten" Reichsstand und zählten sie weiterhin zum Reich (so Ludwig Friedrich von Jan noch im Jahre 1801). Die Schweizer selbst brauchten nach 1648 einige Jahrzehnte, bis sie das ihnen fremde, moderne Konzept der Souveränität akzeptierten und sich als vom Reich vollständig gelösten, souveränen Staat begriffen. Zwar verzichteten die Basler bereits 1651 auf die Verlesung der kaiserlichen Privilegien beim Bürgereid, aber Solothurn folgte erst 1681 und Schaffhausen erst 1714. Die vor 1648 noch zahlreich vertretenen Reichsinsignien auf Münzen, Standesscheiben und öffentlichen Gebäuden verschwanden allmählich, wurden aber erst im 18. Jahrhundert vollständig durch eigene Symbole ersetzt.

Eingangsportal des Genfer Rathauses, Anfang 17. Jahrhundert (Bibliothèque de Genève; Fotografie A. & G. Zimmermann, Genf).
Eingangsportal des Genfer Rathauses, Anfang 17. Jahrhundert (Bibliothèque de Genève; Fotografie A. & G. Zimmermann, Genf). […]

Nach 1648 bestanden trotz der Exemtion noch zahlreiche Bindungen ans Reich, der sogenannte nexus imperii. Mehrere Gebiete der heutigen Schweiz waren Reichsterritorium (z.B. Fricktal, Tarasp, nördlicher Teil des Fürstbistums Basel) oder unterstanden – obwohl sie auf Schweizer Boden lagen – der Herrschaft von Reichsfürsten (Fürstentümer). Verschiedene Reichsstände besassen zudem vor allem in der nördlichen Schweiz viele Güter und Rechte. Umgekehrt gehörten einigen Schweizer Institutionen (v.a. Bistümern und Klöstern) Herrschaften und Besitzungen im Reich. Die Fürstbischöfe von Basel und Chur besassen als Reichsstände Sitz und Stimme auf dem Reichstag und beteiligten sich an den Aktivitäten ihrer jeweiligen Reichskreise. Zudem gab es bis Ende des 18. Jahrhunderts in der Schweiz zehn geistliche Reichsfürsten. Die katholische Kirche der Schweiz war bis Anfang des 19. Jahrhunderts Teil der Reichskirche. Die letzten staatsrechtlichen Bindungen verschwanden erst 1803 im Regensburger Reichsdeputationshauptschluss, der sämtliche noch vorhandenen Herrschaftsrechte von Reichsständen in der damaligen Helvetischen Republik beseitigte.

Zwischen dem Corpus helveticum und dem Heiligen Römischen Reich und seinen Institutionen bildeten sich nach 1648 Beziehungen aus, wie sie zwischen zwei souveränen Staaten bestanden. Der Kaiser sowie einzelne Reichsstände unterhielten in der Schweiz zeitweise diplomatische Vertretungen. Die Schweiz, die noch keine beständige Diplomatie besass, liess sich in Wien durch Agenten vertreten, so ab 1750 durch Johann Jakob Müller von Mühlegg und dessen Enkel Ferdinand. Intensiv waren die Beziehungen zu den benachbarten Reichskreisen, vor allem zum Schwäbischen, und zu benachbarten Territorien der Reichsfürsten, wie etwa zu Montbéliard, Vorderösterreich, zur Markgrafschaft Baden, zum Tirol und zum Fürstentum Liechtenstein.

Quellen und Literatur

Allgemeines
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Die Eidgenossenschaft und das Reich
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  • B. Braun, Die Eidgenossen, das Reich und das polit. System Karls V., 1997
  • 1648. Die Schweiz und Europa, hg. von M. Jorio, 1998
  • La Suisse occidentale et l'Empire, hg. von J.-D. Morerod et al., 2004
  • B. Stettler, Die Eidgenossenschaft im 15. Jh., 2004
Weblinks
Normdateien
GND

Zitiervorschlag

Marco Jorio; Bettina Braun: "Heiliges Römisches Reich", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 25.04.2016. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/006626/2016-04-25/, konsultiert am 28.03.2024.