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Kulturgüterschutz

Unter dem Eindruck der Zerstörungen des 2. Weltkriegs und auf Initiative der Unesco wurde am 14.5.1954 das «Haager Abkommen zum Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten» (HAK) verabschiedet. Bis Ende 2000 traten ihm 116 Staaten bei, darunter 1962 auch die Schweiz. Hauptziele des HAK sind die Sicherung von Kulturgütern in Friedenszeiten und deren Respektierung im Kriegsfall. Das Zweite Protokoll (1999) zum HAK, 2004 in Kraft gesetzt und von der Schweiz ratifiziert, sieht u.a. einen verstärkten Schutz für bedeutende Kulturgüter sowie die strafrechtl. Verfolgung bei ihrer Zerstörung vor. Als schutzwürdige Objekte gelten u.a. Bau-, Kunst- oder hist. Denkmäler, archäolog. Stätten, Manuskripte, Bücher, wissenschaftl. Sammlungen und Denkmalzentren sowie Gebäude, die Kulturgüter in beträchtl. Umfang beherbergen.

In der Schweiz wurde 1966 ein Gesetz für den K. (KGS) geschaffen; seit 1984 regelt die KGS-Verordnung den Vollzug. Wichtigstes Instrument ist das vom Bundesrat genehmigte «Schweiz. Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung» (Ausgaben 1988, 1995, 2008), das rund 2000 Objekte aufführt. Mit Beiträgen fördern Bund und Kantone die Mikroverfilmung und die Erarbeitung von Sicherstellungsdokumentationen. Von jeder Mikroform erwirbt der Bund eine Kopie, die er in einem zentralen Archiv lagert (Stand 2006: ca. 60'000). Sicherstellungsdokumentationen sollen die Restaurierung bzw. Rekonstruktion von beschädigten oder zerstörten Kulturgütern ermöglichen oder zumindest als «wissenschaftl. Nekrolog» dienen.

296 Kulturgüterschutzräume (Gesamtvolumen ca. 210'000 m³) dienten 2007 Institutionen wie Staatsarchiven oder Kantonsbibliotheken permanent als Depoträume für die wertvollsten Bestände. Offizielle Verantwortung trägt der Fachbereich KGS im Bundesamt für Bevölkerungsschutz. Er stellt die (inter-)nationalen Kontakte her, gewährt Beiträge an Sicherstellungsdokumentationen oder Mikroverfilmung und bildet die obersten Kader aus. Die kant. KGS-Verantwortlichen wirken als Kontaktstelle für die Fachbereichsleitung und die kommunalen bzw. regionalen KGS-Spezialisten. Das schutzdienstpflichtige KGS-Personal wird gemäss Bestimmungen des Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes aufgeboten und eingesetzt.

Quellen und Literatur

  • KGS Forum, 2001-
  • R. Büchel, H. Schüpbach, Bewahren, Sichern, Respektieren: K. in der Schweiz, 2004
  • Kulturgüterschutz (KGS): eine globale Aufgabe, 2005
Weblinks

Zitiervorschlag

Gian-Willi Vonesch; Hans Schüpbach: "Kulturgüterschutz", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 06.11.2008. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/046996/2008-11-06/, konsultiert am 16.04.2024.