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Prostitution

Ob die Prostitution zu Recht das älteste Gewerbe der Welt genannt wird, erscheint ebenso diskutabel wie unentscheidbar. Klar ist nur, dass sie seit der Antike zur abendländischen Kultur gehört. Im Hochmittelalter formulierte Thomas von Aquin in «De regimine principum» (1265) die kanonische Rechtfertigung der Prostitution, die im 19. Jahrhundert wieder aufgegriffen wurde und bis heute einem breiten Konsens entspricht. Thomas von Aquin vergleicht die öffentlichen Dirnen mit der Kloake in einem Palast, ohne die der Palast zu einem unsauberen, von üblen Düften durchzogenen Ort würde. Die Haltung der europäischen Kultur gegenüber der Prostitution zeichnet sich durch Ambivalenz und Doppelbödigkeit aus: Ob rechtlich erlaubt, bloss geduldet oder verboten, wird diese zugleich in die dunkeln Zonen der Gesellschaft verbannt, dabei aber als Notwendigkeit oder Selbstverständlichkeit in ihrer Mitte akzeptiert.

Eidgenössische Kriegsknechte und Prostituierte während der Burgunderkriege, um 1476. Illustration aus der Eidgenössischen Chronik (1510) von Werner Schodeler, 1572 kopiert von Christoph Silberysen (Aargauer Kantonsbibliothek, Aarau, MsWettF 16: 2, Fol. 216v; e-codices).
Eidgenössische Kriegsknechte und Prostituierte während der Burgunderkriege, um 1476. Illustration aus der Eidgenössischen Chronik (1510) von Werner Schodeler, 1572 kopiert von Christoph Silberysen (Aargauer Kantonsbibliothek, Aarau, MsWettF 16: 2, Fol. 216v; e-codices).

In mittelalterlichen Gesellschaften war der Begriff der Prostitution nicht gebräuchlich, und auch der Sache nach war die Bezeichnung von Frauen als «gemeyne Weyber» oder «freie Frauen» nicht zwingend mit der Bezahlung sexueller Dienste verbunden, sondern meinte vor allem deren promiskuitiven, «unsittlichen» Lebenswandel. Letzteren bestimmten oft Armut und Ehehindernisse. Frauen, die sich ausserhalb der Ehe zur Befriedigung männlicher Lust anboten, waren im Gebiet der Alten Eidgenossenschaft an verschiedenen Orten anzutreffen: in Frauenhäusern, Wirtschaften und Badanstalten, aber auch als fahrende Prostituierte an besonderen Anlässen wie etwa dem Konzil von Basel (1431-1349) oder den Zurzacher Messen. In vielen Städten reglementierte die Obrigkeit die Prostitution vor allem mit Hilfe der Einrichtung von Frauenhäusern. Ferner wurden Dirnen in der Öffentlichkeit mittels sichtbarer Zeichen oder Kleidervorschriften stigmatisiert, um sie von den «ehrbaren» Frauen zu unterscheiden. Ab der Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert – 1495 trat die Syphilis in Neapel auf – nahmen die Eingriffe der Obrigkeit gegenüber der Prostitution in den Frauenhäusern zu. Im Zuge der Reformation wurden diese Einrichtungen dann in allen Schweizer Städten geschlossen. Bis zum Ende der Alten Eidgenossenschaft wachte die Obrigkeit streng über die Sittlichkeit ihrer Untertanen und inhaftierte aufgegriffene Prostituierte. Während sich in den aristokratischen Gesellschaften des 18. Jahrhunderts die Prostitution der Kurtisanen sowie die Institution der Mätressen entwickelte und im Zeitalter der Französischen Revolution in den europäischen Grossstädten ein Massenmarkt für käufliche Lust entstand, existierte in der Schweiz höchstens eine heimliche Prostitution in Privathäusern und Wirtschaften.

Karikatur aus dem Neuen Postillon vom September 1897 (Schweizerisches Sozialarchiv, Zürich).
Karikatur aus dem Neuen Postillon vom September 1897 (Schweizerisches Sozialarchiv, Zürich). […]

Die moderne Geschichte der Prostitution setzt in der Schweiz erst um die Mitte des 19. Jahrhunderts ein. Mit dem Wachstum der Städte versuchten junge Männer und Frauen aus den agrarischen und gewerblichen Unterschichten der ländlichen Kantone sowie dem benachbarten Ausland, auf dem städtischen Arbeits- und Heiratsmarkt ihre sozialen Aufstiegschancen wahrzunehmen. Während die zugewanderten (bzw. wandernden) jungen Arbeiter und Handlungsgehilfen zusammen mit ihren bürgerlichen Geschlechtsgenossen (und den Soldaten und Offizieren in den Kasernen) eine steigende städtische Nachfrage nach sexuellen Dienstleistungen bildeten, sahen sich umgekehrt die jungen Arbeitsmigrantinnen als Dienstmädchen, Kellnerinnen, Verkäuferinnen oder Fabrikarbeiterinnen sehr häufig mit prekären Arbeits- und Lohnverhältnissen konfrontiert. Viele von ihnen gaben sich aus unmittelbarer Not oder in der Hoffnung auf höheren Verdienst und ein leichteres Leben, nicht selten aber auch gezwungen von Mädchenhändlern, Bordellbesitzern oder Kneipenwirten der Unzucht hin. In der bürgerlichen Öffentlichkeit des späten 19. Jahrhunderts wurde die verbreitete, in den grösseren Städten auch gut sichtbare, gewerbsmässige, oft aber nur gelegentliche Prostitution dieser Frauen scharf verurteilt, obschon zugleich die Doppelmoral den bürgerlichen Männern den Bordellbesuch gestattete oder ihnen diesen zumindest nachsah. Gleichzeitig finden sich für einzelne Städte wie Zürich und Basel Hinweise auf die Existenz der homosexuellen Prostitution, die aber anders als die Prostitution von Frauen als unzüchtige Handlung unter Strafe gestellt war.

Die kantonalen und städtischen Behörden reagierten gegenüber dem neuen Phänomen mit einer Politik, die zwischen Tolerierung und Repression schwankte. Der Akt der Prostitution selbst war nicht strafbar, die «Anlockung zur Unzucht» hingegen wurde zum Beispiel in Zürich mit vier Tagen Gefängnis, gegebenenfalls mit Ausweisung bedroht und scharf verfolgt. Das Delikt der Kuppelei tolerierten die Behörden oft, solange die «öffentliche Sittlichkeit» nicht tangiert wurde. Sie folgten damit einem 1802 in Frankreich entwickelten gesundheitspolitischen Konzept, das die Notwendigkeit der Bordelle als égouts séminaux («Samenkanalisation») anerkannte und diese duldete, sie jedoch medizinisch überwachen wollte. Auch die Strassenprostitution wurde gemäss dem système français kontrolliert: Bei Verdacht auf Geschlechtskrankheiten wurden die Prostituierten zwangsweise medizinisch behandelt. Das System der Regulation in den maisons de tolérance wurde im damals französischen Genf schon zu Beginn des 19. Jahrhunderts etabliert, in Zürich tauchten die ersten tolerierten Bordelle in den 1840er Jahren auf, in Lugano 1873.

Auf die zunehmend sichtbare Präsenz der Prostituierten in der Stadt, auf die nächtlichen Ruhestörungen, auf das offensichtliche Verletzen der Ehemoral durch die grosse Zahl auch bürgerlicher Freier sowie auf die verbreitete Ausbeutung der Prostituierten in den Bordellen reagierten ab den 1880er Jahren christlich motivierte Sittlichkeitsvereine (Sittlichkeitsbewegung). Sie folgten damit einer Initiative, die in den 1860er Jahren von Josephine Butler in England ausgegangen war und als Abolitionismus am Ende des 19. Jahrhunderts die hygienische Rechtfertigung der staatlichen Regulation der Prostitution in die Defensive drängte (Hygiene). Während in Genf die Initiative der Abolitionisten 1896 scheiterte, erreichte die Sittlichkeitsbewegung in Lugano 1886, in Zürich 1897 und in Lausanne 1899 die Schliessung der Bordelle. Bis in die Zwischenkriegszeit wurde in der ganzen Schweiz das System der tolerierten Bordelle aufgehoben.

Die Prostitution führte in der Schweiz zwischen ca. 1914 und den 1960 Jahren ein in der Öffentlichkeit wenig thematisiertes Schattendasein in tolerierten Strassenstrichzonen sowie in Bars und Cabarets – Bordelle hingegen fielen unter das Kuppeleiverbot –, bis sie mit der sexuellen Revolution in den 1970er Jahren als Teil des sich breit diversifizierenden Sexgewerbes wieder mediale Präsenz gewann. Das Aufkommen von Aids ab 1984 und die öffentliche Diskussion um Infektionsrisiken machten deutlich, dass sich die sexualmoralischen Einstellungen gewandelt hatten. Dies kam auch in der Revision des Sexualstrafrechts 1992 zum Ausdruck, das unter anderem die Kuppelei entkriminalisierte (mit Ausnahme der in Artikel 195 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Fälle) und die Prostitution von jedem Verdacht der «Unsittlichkeit» befreite. Allerdings ist die Rechtslage rund um die Prostitution uneinheitlich und komplex, weil unter anderem Bestimmungen des Jugendschutzrechts, des Ausländer- und Aufenthaltsrechts sowie von Bau-, Gewerbe- und Zonenordnungen diese regulieren. Die liberale Rechtspraxis liess am Ende des 20. Jahrhunderts in den städtischen Agglomerationen, aber auch in ländlichen Gegenden eine im internationalen Vergleich grosse Zahl an Bordellen und ähnlichen Einrichtungen entstehen (die homosexuelle Prostitution spielt dabei nur eine marginale Rolle). Von dieser Ausweitung des Markts für käufliche Sexualität ist auch die Strassenprostitution betroffen, wo vor allem Drogenkonsumentinnen unter zum Teil schlechtesten sanitarischen Bedingungen arbeiten. Mit der Liberalisierung der Personenfreizügigkeit in Europa bildete sich zu Beginn des 21. Jahrhunderts ein eigentlicher «Prostitutionstourismus» von Frauen insbesondere aus Osteuropa aus, oft in Verbindung mit einer erneuten Ausweitung des Frauenhandels aus diesen Ländern, aber auch aus Thailand und Afrika sowie Mittel- und Südamerika.

Quellen und Literatur

  • E. Meier, Die Behandlung der Prostitution im schweiz. Strafrecht, 1948
  • D. Javet, «La Prostituée et le discours médical», in SZG 34, 1984, 410-419
  • A. Ulrich, Bordelle, Strassendirnen und bürgerl. Sittlichkeit in der Belle Epoque, 1985
  • A. Cairoli et al., Le déclin des maisons closes, 1987
  • L.G. Herz, Venere in provincia, 1987
  • A.-M. Käppeli, Sublime croisade: éthique et politique du féminisme protestant 1875-1928, 1990
  • K. Simon-Muscheid, «Randgruppen, Bürgerschaft und Obrigkeit», in Spannungen und Widersprüche, hg. von S. Burghartz et al., 1992, 203-225
  • D. Puenzieux, B. Ruckstuhl, Medizin, Moral und Sexualität, 1994
  • B. Schuster, Die freien Frauen, 1995
  • R. Bianchi, Fotografia della prostituzione nel Cantone Ticino, Ms., 2000 (ASTI)
  • Wertes Fräulein, was kosten Sie?, Ausstellungskat. Zürich, 2004
  • B. Hürlimann, Prostitution - ihre Regelung im schweiz. Recht und die Frage der Sittenwidrigkeit, 2004
  • S. Bourquin, Racoleuses et proxénètes: prostitution clandestine à Genève à la fin du XIXe siècle, Liz. Genf, 2008
Weblinks

Zitiervorschlag

Philipp Sarasin: "Prostitution", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 14.12.2011. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/016559/2011-12-14/, konsultiert am 29.03.2024.