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Wahlen

Wahlen sind eine friedliche Form des Erwerbs von Herrschaft, die sich dadurch auszeichnet, dass die der Herrschaft Unterworfenen – meist nur ein Teil von ihnen – an deren Bestellung mitwirken. Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit wurden Wahlen auf ganz unterschiedlichen Ebenen praktiziert, wobei der Kreis der Wahlberechtigten nur die Mächtigen (Königswahlen), die Mitglieder einer Körperschaft (z.B. Abtwahl) oder die gesamte Bürgerschaft einer städtischen oder ländlichen Gemeinde umfassen konnte. Neben dem schon in der Antike bezeugten Mehrheitsprinzip hielt sich lange das Ideal der Einhelligkeit. Bis zum Ende des Ancien Régime stellten Wahlen eine Form der Herrschaftszuweisung unter mehreren dar, oft waren sie mit der Bestellung durch Los, Erbgang oder Ernennung kombiniert. Erst in der modernen Demokratie wurden die Wahlen zum konstitutiven Element der Herrschaftsübertragung, denen die Funktion zukommt, handlungsfähige Organe für die Ausübung körperschaftlicher Befugnisse zu bestellen und in einem entsprechenden Wettbewerb politische Gruppen zu entscheiden. Allgemeines Stimm- und Wahlrecht, geheime Abgabe und gleiche Gewichtung der Stimmen, direktes Verfahren, periodische Wiederholung und eventuell proportionale Vertretung der politischen Gruppen (Wahlsysteme) sollen eine möglichst getreue Repräsentation der Körperschaftsmitglieder gewährleisten.

Spätmittelalter und frühe Neuzeit

Wahlen als kollektive Bestimmung von Organen nach dem Mehrheitsprinzip – unter Umständen aus einer Mehrzahl von Bewerbern – werden im staatlich-gesellschaftlichen Bereich im Laufe der spätmittelalterlichen Kommunalisierung erstmals sichtbar. Ursprünglich wurden die Räte ("Ministerialen") vom Stadtherrn oder Reichsvogt als Hilfsorgane für Gericht und Verwaltung ernannt. In der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts entstanden in zahlreichen Städten Bewegungen, die danach strebten, die gesellschaftliche Basis politischer Entscheidungen "nach unten", d.h. hin zu den nicht-adeligen, aber wirtschaftlich erstarkten Bürgern, zu erweitern. Im Ergebnis gelang die Verdrängung hoch- und dienstadeliger Familien und die Schaffung grösserer Räte, die nach vielfältig differierenden Regeln sich teils selbst ergänzten, teils von organisierten Gesellschaftsteilen, insbesondere von Zünften, in Versammlungen durch Handmehr ermittelt wurden. Auch in den Satzungen ländlicher Hofverbände wuchsen allmählich die Rechte der Hofgenossen über die Nominierung hinaus zur eigentlichen Wahl ihres Meiers oder Ammanns, die dort, wo sich die Grundherren zurückzogen, zu führenden Persönlichkeiten aufstiegen.

Die Demokratisierungswelle griff in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts auf die Länderorte über. Auch dort wurden bis anhin dominierende Familien aus den politischen Führungspositionen verdrängt. Neue Amtszeitlimiten sorgten vorübergehend für eine bessere Fluktuation an der Staatsspitze. Die alljährliche Wahl des Landammanns bei Verbot der Wiederwahl des bisher amtierenden wurde zur Regel; als Wahlgremium für die höchsten Führungskräfte des Landes trat nun die Landsgemeinde, die Versammlung aller wehrfähigen Landleute, regelmässig in Erscheinung.

In den Städteorten gewannen die Gesamtversammlungen der erwachsenen Bürger (Gemeindeversammlungen) demgegenüber im besten Fall ein formelles Recht zur Bestätigung der faktisch in kleineren Kreisen, namentlich in Zunftversammlungen (Zunftstädte), oder durch Kooptation (besonders in den patrizischen Orten) bereits erfolgten Ratswahlen. Die freie und direkte Wahl der Ratsmitglieder durch die Gesamtbürgerschaft konnte sich aber nirgends entwickeln.

Wahlversammlung vom 28. Januar 1798 in der Heiliggeistkirche in Bern. Radierung von Balthasar Anton Dunker für den 1798 in Bern publizierten Moralisch-Politischen Kurier (Bernisches Historisches Museum; Fotografie Stefan Rebsamen).
Wahlversammlung vom 28. Januar 1798 in der Heiliggeistkirche in Bern. Radierung von Balthasar Anton Dunker für den 1798 in Bern publizierten Moralisch-Politischen Kurier (Bernisches Historisches Museum; Fotografie Stefan Rebsamen). […]

Die Strukturen der Verfassungen des 13. und 14. Jahrhunderts hielten sich in ihren Grundzügen über die Jahrhunderte hin. Doch ab dem 16. Jahrhundert verringerte sich in den Städten und selbst in den Landsgemeindeorten die Machtbasis wiederum: Die einst freigebige Zuteilung des Bürger- bzw. Landrechts wich zuerst konfessionell, später zusätzlich ökonomisch begründeten Verboten der Einbürgerung, was die Zahl der aktiv und passiv Wahlberechtigten verminderte und einen Stand von beinahe rechtlosen Hintersassen entstehen liess. Den absolutistischen Tendenzen des 17. Jahrhunderts folgend etablierte sich namentlich in Bern, Luzern, Freiburg, Solothurn und Genf die Herrschaft eines Patriziats. Die Aristokratisierung erfasste selbst die Länderorte mit dem Ergebnis, dass nur mehr ein kleiner Kreis von Familien als herrschaftsfähig und -berechtigt erachtet wurde. Zwar wurden weiterhin regelmässig Wahlen durchgeführt, doch waren die Gewählten dank ihrer sozialen Stellung im Voraus gesetzt oder sie verfügten über die nötigen Geldmittel, um das Wahlergebnis in ihrem Sinne zu beeinflussen (Ämterkauf); gelegentliche "unbotmässige Wahlen" zogen oft strenge Sanktionen nach sich. Im Laufe des 18. Jahrhunderts erlebten fast alle Orte Auflehnungen gegen die elitären Herrschaften, doch setzte sich "das Recht der von Gott gesetzten Obrigkeit" in aller Regel durch. In einzelnen Orten schaffte die 1640-1649 in Glarus erstmals eingeführte Zulosung der Ämter Beruhigung.

19. und 20. Jahrhundert

1798-1830: Zwischen Revolution und Reaktion

Die helvetische Verfassung von 1798 erklärte die Gesamtheit der Bürger zum Souverän und die repräsentative Demokratie zur unabänderlichen Regierungsform. Erstmals wurden damit Wahlen zu einem gesamtschweizerischen Verfahren, aus dem eine breit abgestützte Vertretung der männlichen Bürgerschaft hervorgehen sollte. Die weitgehend allgemeine Teilnahmeberechtigung (in lokalen Versammlungen) brachte das demokratische Prinzip zum Ausdruck; demgegenüber dienten verschiedene Beschränkungen des Wahlsystems einer elitären Interpretation des Repräsentationsprinzips im Interesse der neuen staatstragenden Schicht und ihrer Ideologie.

Mit der teilweisen Rückkehr zu den vorrevolutionären Verhältnissen in der Mediation 1803 fielen gewählte gesamtschweizerische Behörden wieder dahin und auf kantonaler Ebene differenzierten sich die staatsrechtlichen Einrichtungen. In den ehemaligen Länderorten wählten die Kantons- bzw. Ortsbürger (meist ohne Hintersässen) erneut die wichtigsten Behörden offen und direkt an der Landsgemeinde, ähnlich in Graubünden. In den übrigen Kantonen war das Wahlrecht zwar nicht mehr territorial, wohl aber sozial beschränkt; es galt nur für die Bestellung der Legislative. Das Wahlverfahren filtrierte den Wählereinfluss vermehrt durch eine Mischung aus direkten und indirekten Wahlen und Losausscheidungen.

Die Restauration verstärkte die Filtrierung des Wählereinflusses sowie die Zurücksetzung breiter Bevölkerungskreise in den politischen Rechten noch und brachte erneut eine beträchtliche Privilegierung gewisser Kerngebiete (Hauptstädte ehemaliger Stadtkantone, Teile von Schwyz und dem Wallis) durch unterschiedliche Vertretungsstärken. Die einst patrizischen Orte besetzten ihre Grossen Räte zur Sicherung der Vorherrschaft des Patriziats weitgehend durch Selbstergänzung, meist ohne direkte Wahlen. Auch in den ehemaligen Zunftstädten Zürich und Basel wurde die Mehrzahl der Grossräte durch Selbstergänzung bestellt.

Seit 1830: Rechtsstaatlich-demokratische Entwicklung

Die Regeneration gab in der Mehrzahl der Kantone dem Grossteil der männlichen Bürger erstmals die Möglichkeit, durch Wahl einer Volksvertretung wirksamen Einfluss auf den Staat zu gewinnen. Unter dem Druck liberaler Bewegungen erhielten 1830-1832 zwölf Kantone neue Verfassungen (Kantonsverfassungen). Meist bestand kein Vermögenszensus mehr, wohl aber blieben Armengenössige und Falliten ausgeschlossen, in einzelnen Kantonen auch wirtschaftlich Unselbstständige. Weitere Annäherungen an ein modernes demokratisches Wahlrecht brachten 1839-1842 sowohl liberale wie konservative Bewegungen in verschiedenen Kantonen (Wallis, Solothurn, Luzern und Genf), vor allem aber 1845-1848 die revolutionären Durchbrüche der Radikalen in der Waadt, in Bern, Genf und Neuenburg. Dabei erhielten in der Waadt und in Genf die Armengenössigen das Wahlrecht, in der Waadt auch die Falliten. Genf führte, wenn man von den Landsgemeindekantonen absieht, 1847 als erster europäischer Staat die (geheime und periodische) direkte Volkswahl der Regierung nach dem Beispiel der US-amerikanischen Gliedstaaten ein (Kantonsregierungen).

Regierungs- und Parlamentswahl in den Kantonen

 Einführung Volkswahl der RegierungaEinführung Proporzwahl des Kantonsparlamentesb
ZH18691916
BE19061921
LU19051909
UR(L)/1928P/M 1992
SZ(L)/18981898
OW(L)/19981986
NW(L)/19961981
GL(L)/19701920
ZG(L)/1873P/M 1894
FR19211921
SO18871895
BS18891905
BL18631919
SH18761952
AR(L)/1997P/M 1997
AILM
SG18901911
GR1892M
AG19041921
TG18691919
TI18911891
VD19171948
VS19201920
NE19061894
GE18471892
JU19791979

a (L) = ehemalige Landesgemeindekantone mit Jahr der Umstellung auf geheime Urnenwahl; L = Landsgemeindekanton

b M = Majorzwahlen; P/M = Kantone mit gemischtem Proporz-Majorz-System

Regierungs- und Parlamentswahl in den Kantonen -  Lutz, Georg; Strohmann, Dirk: Wahl- und Abstimmungsrecht in den Kantonen, 1998, S. 79-84; Vatter, Adrian: Kantonale Demokratien im Vergleich, 2002, S. 46-51

Mit der Errichtung des Bundesstaates 1848 erhielt die Schweiz erneut ein nationales Parlament; dessen Volkskammer (Nationalrat) wurde alle drei (seit 1931 alle vier) Jahre in direkten Wahlen bestellt, wobei im Unterschied zum Ständerat die einzelnen Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung vertreten sind. Wahlrecht und Wahlverfahren für den Nationalrat orientierten sich an den Grundsätzen der entwickeltsten liberalen Gliedstaaten; eine Vereinheitlichung der Praxis in den Kantonen gelang aber nur sehr langsam. Im Spannungsfeld zwischen demokratischen Prinzipien und Machtinteressen strebten die Bundesbehörden einerseits eine Erweiterung der Teilnahmeberechtigung und der individuellen Wahlfreiheit an, andererseits aber eine Sicherung der liberal-radikalen Vormachtstellung. Da sie die Kompetenz besassen, die grösseren Kantone in Wahlkreise mit mehreren, nach dem Mehrheitsverfahren (Majorz) zu besetzenden Mandaten einzuteilen, konnten sie die Stimmkraft des herrschenden Lagers möglichst voll und diejenige des gegnerischen weit schwächer zur Auswirkung kommen lassen (Wahlkreisgeometrie). Bis zum Ende des 19. Jahrhunderts setzten sich dann die Bundesnormen in den Kantonen nicht nur für die eidgenössischen, sondern weitgehend auch für die kantonalen Wahlen durch. Ab 1869 führte man auch ausserhalb der Landsgemeindekantone allmählich die Volkswahl der Ständeräte ein (zuletzt 1972 in Freiburg und 1977 in Bern). Verschiedene Kantone wurden nun – namentlich im Zusammenhang mit der Demokratischen Bewegung – wiederum Pioniere für die weitere Entwicklung. So verbreitete sich ab 1863 die Wahl der kantonalen Exekutiven durch das Volk. 1890-1917 gingen sodann zehn Gliedstaaten zum Proportionalverfahren für ihre eigenen Parlamentswahlen über, um Verzerrungen in den Vertretungsstärken der Parteien zu korrigieren, die das politische Leben belasteten; zu Beginn des 21. Jahrhunderts halten nur noch zwei am Majorz fest (Graubünden und Appenzell Innerrhoden). Auf Bundesebene hatten jedoch Bestrebungen für das Proporzsystem erst 1918 Erfolg, als eine von der rechten wie der linken Opposition lancierte Volksinitiative angenommen wurde. Daraufhin erhielt der Nationalrat in den Wahlen von 1919 eine neue parteipolitische Zusammensetzung, die seither im Wesentlichen stabil geblieben ist (Bundesversammlung). Auch das Frauenstimmrecht setzte sich nach mehreren vergeblichen Anläufen zuerst auf kantonaler Ebene durch (1959-1970 in sieben Kantonen), worauf 1971 der Bund und bis 1990 die übrigen Kantone folgten.

Wandel von Erscheinungsbild und Bedeutung der Wahlen

Plakatwand in einer Genfer Strasse. Fotografie, 1931 (Bibliothèque de Genève).
Plakatwand in einer Genfer Strasse. Fotografie, 1931 (Bibliothèque de Genève). […]

In der Helvetik hatten Wahlen noch einen betont volkserzieherischen Charakter; der eigentliche Wahlakt (durch die Wahlmänner) wurde deshalb auch mit einem Fest verbunden. Mit der Wandlung der Wahlen zum Kampf politischer Akteure um die Macht trat das Moment des Konflikts in den Vordergrund. Im Bund standen sich zunächst vor allem das national-"fortschrittliche" und das föderalistisch-konservative Lager gegenüber, im späteren 19. Jahrhundert dann vermehrt die an Bedeutung gewinnenden sozioökonomischen Interessengruppen (Pluralismus), die aber nur zum Teil eigene Parteien gründeten (z.B. SP, BGB). Mit der zunehmenden Organisation von Wirtschaft und Gesellschaft wurden permanente Parteiapparate zu den eigentlichen Trägern des Wahlgeschehens (Kandidatenaufstellung, Werbung). Der Übergang zum Proporz war dieser Entwicklung förderlich, ausserdem aber auch der Bildung von Kleinparteien. So dienen die Proporzwahlen im Bund und in den meisten Kantonen weniger dem Kampf um die Mehrheit als der Bestätigung der Machtanteile der einzelnen Parteien. Die Einführung von direktdemokratischen Einrichtungen (Politische Rechte, Volksrechte) bot Minderheitsparteien Instrumente zur Konkurrenzierung der Wahl- und Parlamentsdemokratie. Was die Akteure betrifft, nahm im ausgehenden 19. Jahrhundert die Bedeutung der führenden Persönlichkeiten gegenüber derjenigen von Gruppen und Organisationen ab, auch wenn die schweizerische Form des Proporzes dem persönlichen Element relativ viel Raum lässt. Das Aufkommen des Fernsehens bewirkte dann im 20. Jahrhundert eine neue Personalisierung der Politik.

Soweit Wahlen politischen Akteuren als Mittel zur Eroberung oder Erhaltung von Macht dienen, wird ihr Ausgang – wie bei Abstimmungen – durch Werbung beeinflusst, die in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts immer aufwendiger wurde. Mit der gesellschaftlichen Entwicklung wechselten die bevorzugten Medien: von Druckerzeugnissen (Zeitung, Broschüre, Flugblatt, Plakat) hin zu Radio und Fernsehen, die freilich infolge ihrer staatlichen Konzessionierung Beschränkungen unterliegen. Namentlich im 19. Jahrhundert spielten auch Versammlungen und Demonstrationen oder persönliche Kontakte sowie Bewirtung und Beschenkung der Wähler eine grosse Rolle; oft wurde Druck auf gesellschaftlich Abhängige ausgeübt. In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts verminderte sich das Interesse an den Wahlen infolge des Übergangs zur Regierungskonkordanz, der Konkurrenzierung der Parteipolitik durch den Einfluss der Verbände oder neuer sozialer Bewegungen sowie der allgemeinen Lockerung der politischen Bindungen; trotz mancher Erleichterung (z.B. Einführung der vereinfachten brieflichen Stimmabgabe ab Ende der 1970er Jahre) liess die Beteiligung merklich nach (Stimm- und Wahlbeteiligung). Zugleich wurde das Verhalten vieler Wähler instabiler (unregelmässigere Beteiligung, Parteiwechsel). Tendenziell beobachtet man allerdings seit dem ausgehenden 20. Jahrhundert wieder einen Anstieg der Stimm- und Wahlbeteiligung.

Quellen und Literatur

Spätmittelalter und frühe Neuzeit
  • Peyer, Verfassung
  • P. Blickle, «Friede und Verfassung», in Innerschweiz und frühe Eidgenossenschaft 1, 1990, 64-134
  • A. Kölz, Neuere schweiz. Verfassungsgesch. 1, 1992, 5-24
19. und 20. Jahrhundert
  • E. His, Gesch. des neuern Schweiz. Staatsrechts, 3 Bde., 1920-38
  • E. Gruner et al., Die Wahlen in den schweiz. Nationalrat 1848-1919, 4 Bde., 1978
  • E. Gruner, «Wahlen», in Hb. Polit. System der Schweiz 2, hg. von U. Klöti, 1984, 223-245
  • P. Garrone, L'élection populaire en Suisse, 1991
  • C. Longchamp et al., Hin zur Tripolarität im Parteiensystem der Schweiz, 1995
  • Schweizer Wahlen 1995, hg. von H. Kriesi et al., 1998
  • Schweizer Wahlen 1999, hg. von P. Sciarini et al., 2003
Weblinks

Zitiervorschlag

Peter Steiner; Peter Gilg: "Wahlen", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 13.04.2016. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/010377/2016-04-13/, konsultiert am 28.03.2024.