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Sechser

Bezeichnung eines Amtsträgers in einem korporativen oder gerichtl. Gremium, dem üblicherweise sechs Mitglieder angehören. In den Zunftstädten Basel und Schaffhausen bildeten die S. mit dem Zunftmeister das oberste Zunftgremium. In Basel erfolgte ihre Wahl zuerst durch die Zunftbrüder, ab dem 15. Jh. mittels Kooptation. Der Gr. Rat bestand aus den alten und neuen S.n. In Cham wurden die S. aus den Reihen der Vogtleute durch den städt. Rat gewählt. Unter dem Vorsitz des Ober- oder Untervogts formten sie das Vogteigericht. In der Stadt Willisau waren die S. die Stellvertreter des Vogts und Steuereinzüger in den sog. Vierteln. In Brig setzte sich der kommunale Rat aus zwei sog. Gewalthabern und den S.n zusammen. Auch Angehörige eines ländl. Gerichtsgremiums wurden S. genannt.

Quellen und Literatur

  • SSRQ LU II/2/1, 493-498
  • P. Koelner, Die Safranzunft zu Basel und ihre Handwerke und Gewerbe, 1935, 14-22
  • A. Bickel, Willisau, 1982, 263-267, 556-558
Weblinks

Zitiervorschlag

Peter Steiner: "Sechser", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 02.12.2010. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/010250/2010-12-02/, konsultiert am 19.03.2024.